§ 315 c Gefährdung des Straßenverkehrs

§ 315 c StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs, ist eine zentrale Vorschrift im Strafgesetzbuch. Es handelt sich bei § 315 c StGB um eine Auflistung der sogenannten sieben Todsünden im Straßenverkehr.
Dieser Straftatbestand, § 315 c StGB, spielt nicht nur eine zentrale Rolle in der juristischen Ausbildung, sondern auch in der verkehrsrechtlichen Praxis. Es ist die Schnittstelle zwischen Verkehrsrcht und Strafrecht.
§ 315 c StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs -Gesetzestext-
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (…)
Wann mache ich mich nach § 315 c StGB wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar? Alkohol und Drogen
Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 315 c StGB ist, dass zunächst ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt wird. Gemeint ist hierbei der öffentliche Verkehrsraum, d.h., dass es sich um Flächen handelen muss, die für jedermann zugänglich sind. Diese öffentlichen Flächen können z.B. sein:
- Öffentliche Straßen
- Supermarkplätze
- Parkhäuser
Findet das Ganze jedoch auf privatem Grund und Boden statt, dann scheidet eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs schnell aus.
§ 315 c StGB: Was ist ein Fahrzeug?
Ein Fahrzeug im Sinne des § 315 c StGB ist jedes Fortbewegungsmittel. Dies können z.B. sein:
- Kraftfahrzeug, Auto, Motorrad
- Straßenbahnen
- Fahrräder
- Rollstühle
Ein Fehlverhalten durch den Fahrzeugführer ist notwendig für § 315 c StGB – Ähnlich wie bei Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB–
Nach § 315c I Nr.1 StGB kann die Tathandlung darin liegen, dass der Fahrzeugführer am Verkehr teilnimmt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder Drogen oder infolge sonstiger Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Es muss eine Fahruntüchtigkeit vorliegen. Diese liegt liegt unwiderleglich beim Überschreiten der Promillegrenze von 1,1 BAK vor. Dies ist die absloute Fahruntüchtigkeit. Bei der relativen Fahruntüchtigkeit, ab 0,3 Promille, müssen noch weitere Ausfallerscheinungen hinzutreten.
§ 315 c StGB – Der “Sekundenschlaf” infolge geistiger Mängel oder körperlicher Mängel
Es ist bei § 315 c StGB unerheblich, ob es sich um vorübergehende oder dauernde Mängel handelt. Übermüdung und insbesondere der sogenannte “Sekundenschlaf” ist ein körperlicher Mangel im Sinne der Vorschrift.
§ 315 c StGB -Gefährungsgut: Leib oder Leben eines anderen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährden
Diese Rechtsgüter müssen durch die Handlung konkret gefährdet werden, damit eine Strafbarkeit nach § 315 c StGB überhaupt in Betracht kommt.Eine riskante Fahrweise allein reicht nicht aus, erforderlich ist insweit ein “Beinahe-Unfall” (BGH, Beschl. v. 27.04.17).
Was ist ein bedeutender Wert im Sinne von § 315 c StGB – 750,00 EUR
Der BGH sieht hier den bedeutenden Wert, anders als beim bedeutenden Fremdschaden des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, bereits bei einem Betrag von 750 EUR (BGH DAR 2008, 487).
Es muss sich also um fremde Sachen handeln. Das eigene Fahrzeug oder ein Leasingfahrzeug kommen nicht in Betracht.
Welche Strafe droht bei einer Straßenverkehrsgefähdung nach § 315 c StGB?
Die Strafen hängen vom konkreten Einzellfall ab. Es geht jedoch bis hin zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Regelmäßig erfolgen jedoch:
- Fahrverbot
- Führerscheinsperre
- Geldstrafe in Form eines Strafbefehls
- Verlust des Versicherungsschutzes
- Verlust des Arbeitsplatzes als mittelbare Folge
Welche Verteidigungsmöglichkeiten gibt es bei § 315 c StGB?
Die Verteidigungsstrategien hängen maßgeblich vom Vorwurf ab. Aushebeln lässt sich der Tatbestand insbesondere durch die Auslegung, ob überhaupt eine konkrete Gefahr für ein Rechtsgut eingetreten ist.
In manchen Fällen, so z.B. bei einem Unfall, kann es sein, dass ein Einspruch gegen den Strafbefehl die sinnvollste Verteidigungsmöglichkeit ist, damit wenigstens die Tagessätze reduziert werden.
Mitunter reicht es auch aus, die Folgen des Verlustes des Versicherungsschutzes zu verhindern, denn Versicherungen leiten oft Regresse bis 5.000,00 EUR gegen den Fahrer ein.
Bußgeldkatalog - Bewertungs- und Punktesystem von Verkehrsstraftaten
Delikt | Punkte bei Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer isolierten Sperre | FaP-Kategorie * |
---|---|---|
Fahrlässige Tötung ** | 3 | |
Fahrlässige Körperverletzung ** | 3 | |
Nötigung | 3 | A |
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr | 3 | A |
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 StGB) durch Führen eines Fahrzeugs infolge ... Alkoholgenusses ... Genusses anderer berauschender Mittel ... geistiger oder körperlicher Mängel Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 2 StGB) durch grob verkehrswidrige(s) und rücksichtslose(s) ... Vorfahrtmissachtung ... Fehlverhalten beim Überholen ... Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen ... zu schnelles Fahren ... Missachtung des Rechtsfahrgebotes ... Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen ... nicht kenntlich machen haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge | 3 | A |
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | 3 | A |
Kraftfahrzeugrennen | 3 | A |
Trunkenheit im Verkehr | 3 | A |
Vollrausch | 3 | A |
Unterlassene Hilfeleistung | 3 | A |
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins | 3 | A |
Kennzeichenmissbrauch | 3 | B |